Es ist von groBer Bedeutung, gegen die Realakten wie Rügeforderung, Entlastungsvorschlag den Betroffenen die verwaltungsprozeßrechtlichen Wege zu eröffnen. Positiv zu beurteilen erscheint zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von Seoul, daß es den Begriff der Verwaltungsverftigüng im weiteren Sinne versteht, um damit die Lücke des verwaltungsprozeßrechtlichen Rechtsschutzes zu decken. Dennoch hat man auf die weitere Beständigkeit der oben genannten Rechtsprechung zu warten, denn sie fehlt an juristischen Beweisführungsverfahren.
Vor allem wird die aktive Rechtsprechung der Gerichte im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Verwaltungsverfügung erwartet, bis der neue Entwurf des Verwaltungsprozeßgesetzes in Kraft tritt. Mit Vorsicht kommt auch der Vorschlag in Betracht, daß man die Rügeforderung sowie Entlassungsvorschlag durch Gesetzänderung verwalwaltungsprozeßrechtlich zu rügen. Allerdings steht die Gesetzänderung mit dem Prinzip der originären Verwaltungsverfügung im Widerspruch, scheint jedoch die ‘gemachte Begriff der Verwaltungsverfügung’ mehr oder weniger unausweichlich zu sein. Es ist deswegen schwer rechtsdogmatisch zu erklären, den in ihren Rechten verletzten Betroffenen die Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis einzuräumen, wei I ihre Rechte nur umgehend dam it betroffen sind und deshalb kein unm ittelbares Interesse beim Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren haben. Auch in diesem Fall hat man den Gesetzvorschlag der ‘gemachten Klagebefugnis’ in Erwagung zu ziehen.
Für die Gewährleistung der Grundrechte und des ‘due Process’ der Betrroffenen ist es von wesentlicher Bedeutung, ihnen die Sanktionsmaßnahmen mitzuteien und ein rechtliches Gehör zu erlauben, bevor die Geldaufsichtsbehörde gegen sie die Maßnahmen bekanntmachen. In diesem Zusammengang finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Mitteilung, rechtliches Gehër und Begründung des Verwaltungsaktes uneinbeschränkt die Anwendung und ihre Ausnahrnentatbestände sind nur strikt auszulegen. Der rechtsverbindliche Charakter des Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde unlängst von der gerichtlichen Rechtsprechung festgestellt und er soli in dem Sinne verstanden werden, daß die Koreanischen Geldaufsichtsinstrumente den‘Global Standards’ entsprechen.
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Es ist von groBer Bedeutung, gegen die Realakten wie Rügeforderung, Entlastungsvorschlag den Betroffenen die verwaltungsprozeßrechtlichen Wege zu eröffnen. Positiv zu beurteilen erscheint zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von Seoul, daß es den Begriff der Verwaltungsverftigüng im weiteren Sinne versteht, um damit die Lücke des verwaltungsprozeßrechtlichen Rechtsschutzes zu decken. Dennoch hat man auf die weitere Beständigkeit der oben genannten Rechtsprechung zu warten, denn sie fehlt an juristischen Beweisführungsverfahren.
Vor allem wird die aktive Rechtsprechung der Gerichte im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Verwaltungsverfügung erwartet, bis der neue Entwurf des Verwaltungsprozeßgesetzes in Kraft tritt. Mit Vorsicht kommt auch der Vorschlag in Betracht, daß man die Rügeforderung sowie Entlassungsvorschlag durch Gesetzänderung verwalwaltungsprozeßrechtlich zu rügen. Allerdings steht die Gesetzänderung mit dem Prinzip der originären Verwaltungsverfügung im Widerspruch, scheint jedoch die ‘gemachte Begriff der Verwaltungsverfügung’ mehr oder weniger unausweichlich zu sein. Es ist deswegen schwer rechtsdogmatisch zu erklären, den in ihren Rechten verletzten Betroffenen die Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis einzuräumen, wei I ihre Rechte nur umgehend dam it betroffen sind und deshalb kein unm ittelbares Interesse beim Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren haben. Auch in diesem Fall hat man den Gesetzvorschlag der ‘gemachten Klagebefugnis’ in Erwagung zu ziehen.
Für die Gewährleistung der Grundrechte und des ‘due Process’ der Betrroffenen ist es von wesentlicher Bedeutung, ihnen die Sanktionsmaßnahmen mitzuteien und ein rechtliches Gehör zu erlauben, bevor die Geldaufsichtsbehörde gegen sie die Maßnahmen bekanntmachen. In diesem Zusammengang finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Mitteilung, rechtliches Gehër und Begründung des Verwaltungsaktes uneinbeschränkt die Anwendung und ihre Ausnahrnentatbestände sind nur strikt auszulegen. Der rechtsverbindliche Charakter des Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde unlängst von der gerichtlichen Rechtsprechung festgestellt und er soli in dem Sinne verstanden werden, daß die Koreanischen Geldaufsichtsinstrumente den‘Global Standards’ entsprechen.
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